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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08   

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https://dejure.org/2010,11817
OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08 (https://dejure.org/2010,11817)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.09.2010 - 3 B 2.08 (https://dejure.org/2010,11817)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. September 2010 - 3 B 2.08 (https://dejure.org/2010,11817)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 25 Abs 5 AufenthG 2004, Art 8 MRK
    Geduldete Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon; Bemühungen um die Ausstellung von Heimreisedokumenten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 25 Abs 5 AufenthG, Art 8 MRK
    Libanon; Palästinenser; Staatsangehörigkeit (ungeklärt); Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Gründe; Duldung seit mindestens 18 Monaten; Ausreisehindernis; verschuldet; DDV; Laissez-Passer; Libanesische Botschaft; zuständige Stelle innerhalb der Libanesischen Botschaft für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 3 Abs. 1, AufenthG § 48 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 53
    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Palästinenser, staatenlos, Libanon, Laissez-Passer, Zumutbarkeit, freiwillige Ausreise, Unmöglichkeit der Ausreise, Mitwirkungspflicht, Ausweisungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2007 - 3 B 34.05

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für einen libanesischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08
    Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., S. 200, Rn. 22; Urteil des Senats vom 14. Juni 2007 - OVG 3 B 34.05 -, juris, Rn. 35).

    Mithin ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung einem ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -, AuAS 2010, 74; zu allem Urteil des Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O., Rn. 53 ff.).

    Dies ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O., Rn. 58, m.w.N.).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08
    Diese Feststellung ist, besonders was den hier allein in Betracht kommenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) betrifft, auch im Rahmen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 195, Rn. 12).

    Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., S. 200, Rn. 22; Urteil des Senats vom 14. Juni 2007 - OVG 3 B 34.05 -, juris, Rn. 35).

    b) Der Ausreise des Klägers - worunter sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., Rn. 15) - steht auch der tatsächliche Umstand entgegen, dass er derzeit nach eigener Angabe - gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor - nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses, Passersatzpapiers oder Heimreisedokuments ist.

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08
    Mithin ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung einem ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -, AuAS 2010, 74; zu allem Urteil des Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O., Rn. 53 ff.).
  • BVerwG, 15.06.2006 - 1 B 54.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, grundsätzliche Bedeutung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08
    Der Begriff der Zumutbarkeit in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 29, zu § 30 Abs. 4 AuslG; Urteil des Senats vom 15. Juni 2007, a.a.O., Rn. 47; VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., S. 111).
  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 8.98

    Aufenthaltsbefugnis; ehemals rumänische Staatsangehörige; Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08
    Der Begriff der Zumutbarkeit in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 29, zu § 30 Abs. 4 AuslG; Urteil des Senats vom 15. Juni 2007, a.a.O., Rn. 47; VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., S. 111).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08
    Eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2008 - 21878/06 - Rn. 72 bis 78, Nnyanzi; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239, 1241, Rn. 20).
  • EGMR, 08.04.2008 - 21878/06

    Uganda, Europäische Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtshof für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08
    Eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2008 - 21878/06 - Rn. 72 bis 78, Nnyanzi; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239, 1241, Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 13 S 2483/07

    Beschaffung von Heimreisepapieren bei Palästinensern aus dem Libanon

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08
    bb) Es ist weder von dem Beklagten dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass der Libanon staatenlose Palästinenser ohne Heimreisedokument einreisen lässt (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 13 S 2483.07 -, InfAuslR 2009, 109, 110; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, Stand Februar 2010, S. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 4.12

    Libanon; Palästinenser; Staatsangehörigkeit (ungeklärt); Aufenthaltserlaubnis;

    In dem Verfahren, in dem der Senat mit Urteil von 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - entschieden habe, dass für einen geduldeten Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ein Bemühen um den Erhalt eines Laissez-Passer zur Einreise in den Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtlos sei, sei noch kein Laissez-Passer erteilt worden.

    Zwar sei das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - davon ausgegangen, dass es für einen ausreisepflichtigen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon nicht erkennbar aussichtslos sei, bei der libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten.

    Ergänzend weist er darauf hin, dass in dem der Entscheidung des Senats im Verfahren OVG 3 B 2.08 zu Grunde liegenden Fall bislang immer noch kein Laissez-Passer ausgestellt worden sei.

    Der Senat hat Unterlagen aus dem Verwaltungsstreitverfahren OVG 3 B 2.08 in das hiesige Verfahren eingeführt.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - festgestellt, dass es für einen ausreisepflichtigen Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist, bei der Libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten (juris, Rn. 35; ebenso Beschluss des 7. Senats vom 5. August 2014 - OVG 7 M 19.14 -, juris, Rn. 4; OVG Saarlouis, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 484/09 -, juris, Rn. 41 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 11 LC 312/10 -, juris, Rn. 24 f.; offen gelassen von SächsOVG, Urteil vom 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 -, juris, Rn. 23; a.A. VGH BW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 13 S 2483/07 -, juris, Rn. 30; OVG Bbg, Urteil vom 1. Juli 2004 - 4 A 747/03 -, juris, Rn. 63 ff.).

    Während früher ein Antrag auf Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel im 3. Stock des Gebäudes der libanesischen Botschaft gestellt worden sei (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris, Rn. 40), finde nunmehr die Abfertigung ausschließlich im Erdgeschoss statt.

    Darauf, ob gerade dem Kläger des damaligen Verfahrens OVG 3 B 2.08 zwischenzeitlich Rückreisepapiere ausgestellt worden sind, kommt es unabhängig davon nicht an, ob der Betreffende hierfür alles ihm Zumutbare unternommen hat.

  • VG Berlin, 25.08.2011 - 35 K 202.11

    Aussichtsloses Verlangen der Rückkehr eines staatenlosen Palästinensers in den

    Die Klägervertreterin trug ergänzend vor, dass auch in dem vom OVG Berlin-Brandenburg am 14. September 2010 (OVG 3 B 2.08, juris) entschiedenen Fall noch immer kein Laissez-Passer ausgestellt worden sei und sie deshalb inzwischen eine Untätigkeitsklage erhoben habe.

    Damit in Übereinstimmung bestätigte auch der seit 2001 für die Passbeschaffung zuständige Beamte der Berliner Ausländerbehörde im Verfahren OVG 3 B 2.08 vor dem OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 14. September 2010, juris), dass ihm derartige Dokumente, die er im Falle des Klägers persönlich der Ausländerakte (Hülle Bl. 6) zwecks Passbeschaffung entnommen hat, als Identitätsnachweise ausreichten und er diese regelmäßig zusammen mit den ausgefüllten Passanträgen an die libanesische Botschaft übersende (Bl. 2 f. der OVG-Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2010, Streitakte Bl. 67 R f.; s.a. VAB a.a.O., I. 3.).

    Daran ändert sich auch nichts durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 (OVG 3 B 2.08, juris).

    Auch die beim LaGeSo für die Rückkehr- und Weiterberatungsstelle zuständige Mitarbeiterin hat gegenüber dem OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass Nachfragen und Anträge bei der libanesischen Botschaft ihres Wissens nicht schriftlich bestätigt würden (Sitzungsniederschrift im Verfahren OVG 3 B 2.08 vom 11. Mai 2010, Seite 17; Streitakte Bl. 75).

    Denn wenn der Ausländer auf eigene Verantwortung ein Flugticket kauft und die Beiruter Sicherheitsbehörden die auch bei selbständiger Dokumentenbeschaffung durch den Ausländer erforderliche Einreisegenehmigung nicht erteilen oder der Ausländer aus sonstigen Gründen den Flug nicht antreten kann, bleibt er auf den Kosten für das Flugticket sitzen (Aussage des für die Passbeschaffung zuständigen Beamten der Berliner Ausländerbehörde im Verfahren OVG 3 B 2.08, Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2010; Streitakte Bl. 68).

    Nach alledem liegen keine verifizierbaren Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger als staatenloser Palästinenser aus dem Libanon durch weitere zumutbare und dokumentarisch belegbare Bemühungen bei der libanesischen Botschaft eine ernsthafte Chance hätte, ein Laissez-Passer für die Rückkehr in den Libanon zu erhalten (a.A. unter Berufung auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010, a.a.O., juris: VG Berlin, Urteil vom 17. August 2011 - VG 16 K 238.09 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 3 B 3.11

    Libanon; Palästinenser; Beschäftigungserlaubnis; Ausreisehindernis; verschuldet;

    Der Senat hat Unterlagen aus dem Verwaltungsstreitverfahren OVG 3 B 2.08 in das hiesige Verfahren eingeführt.

    Ferner hat der Senat aus dem Verfahren OVG 3 B 2.08 eine Auskunft der Botschaft des Libanon vom 18. März 2010 sowie Vortrag des Beklagten zum ausländerbehördlichen Informationsportal ZAIPort in das Verfahren eingeführt.

    Zu den Voraussetzungen für die Erfüllung der dem Ausländer insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht hat der Senat in seinem Urteil vom 14. September 2010 (OVG 3 B 2.08, juris, auszugsweise veröffentlicht in AuAS 2011, 16) zu § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG ausgeführt:.

    Wie der Zeuge S... sowie die Zeugin B... im Verfahren OVG 3 B 2.08 übereinstimmend bekundet haben, gibt es im dritten Stock des Gebäudes der Libanesischen Botschaft eine Stelle, die für die Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zuständig ist.

    Auch die vom Senat mit Schreiben vom 11. März 2011 in das Verfahren eingeführten Unterlagen aus dem Verfahren OVG 3 B 2.08 haben dem Kläger verdeutlicht, welche Anstrengungen zum Erhalt eines Heimreisedokuments sachdienlich sind.

    Nach den in das hiesige Verfahren eingeführten Angaben des Zeugen S... im Verfahren OVG 3 B 2.08 hängt die Beschaffung eines Heimreisedokuments bei der libanesischen Botschaft maßgeblich von der Mitwirkung des Ausländers ab.

  • VG Potsdam, 17.01.2020 - 8 L 950/19
    Daraus ergibt sich zugleich, dass von ihm verlangt werden kann, es nicht allein bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Dokuments nachzusuchen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018, a.a.O.; Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 14. Juni 2007 - OVG 3 B 34.05 -, juris, Rn. 58).

    Für ausreisepflichtige Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auch nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der Botschaft des Libanon in Berlin ein Dokument für die Heimreise zu erhalten (Urteil vom 16. Oktober 2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12 -, juris, Rn. 30; Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris, Rn. 35 ff.).

    Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. November 2014, a.a.O., Rn. 31; Urteil vom 14. September 2010, a.a.O.) besteht bei der libanesischen Botschaft in Berlin auch für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel die Möglichkeit, unter Vorlage des blauen palästinensischen Flüchtlingsausweises und der UNRWA-Karte, Angabe der letzten Adresse im Libanon sowie Angabe von Namen und Telefonnummern von Verwandten und Bekannten im Libanon, ein Ausreisedokument zu erhalten, wenn der Ausreisewille glaubhaft geäußert wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2018 - 3 B 4.18

    Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

    Daraus ergibt sich zugleich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - juris Rn. 34 zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12 - (juris Rn. 30 ff.) wie bereits zuvor im Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - (juris Rn. 35 ff.) u. a. auf der Grundlage der Angaben des für die Passbeschaffung für den Libanon zuständigen Mitarbeiters der Ausländerbehörde festgestellt, dass es für einen ausreisepflichtigen Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist, bei der Botschaft des Libanon in Berlin ein Dokument für die Heimreise zu erhalten.

    Dort wird ein besonderes Antragsformular mit der Bezeichnung "Beantragung eines Rückreisedokumentes für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person" vorgehalten, in welchem nicht nach einem deutschen Aufenthaltstitel gefragt wird (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - juris Rn. 40).

  • VG Sigmaringen, 18.10.2017 - A 5 K 2247/16

    Mitwirkung bei der Passbeschaffung; staatenloser Kurde aus dem Libanon

    Daran ändert sich auch nichts durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 (OVG 3 B 2.08, juris).

    Auch die beim LaGeSo für die Rückkehr- und Weiterberatungsstelle zuständige Mitarbeiterin hat gegenüber dem OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass Nachfragen und Anträge bei der libanesischen Botschaft ihres Wissens nicht schriftlich bestätigt würden (Sitzungsniederschrift im Verfahren OVG 3 B 2.08 vom 11. Mai 2010, Seite 17; Streitakte Bl. 75).

    Denn wenn der Ausländer auf eigene Verantwortung ein Flugticket kauft und die Beiruter Sicherheitsbehörden die auch bei selbständiger Dokumentenbeschaffung durch den Ausländer erforderliche Einreisegenehmigung nicht erteilen oder der Ausländer aus sonstigen Gründen den Flug nicht antreten kann, bleibt er auf den Kosten für das Flugticket sitzen (Aussage des für die Passbeschaffung zuständigen Beamten der Berliner Ausländerbehörde im Verfahren OVG 3 B 2.08, Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2010; Streitakte Bl. 68).

  • VG Berlin, 20.12.2011 - 35 K 498.09

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug;

    Zwar stellt das (dauerhafte) Fehlen von gültigen Reisedokumenten ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG dar (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009, a.a.O., Rn. 11 u. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, Rn. 29; zit. nach juris).

    Daraus ergibt sich zugleich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010, a.a.O., Rn. 34).

    Der Begriff der Zumutbarkeit in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - BVerwG 1 B 54.06 -, Rn. 4; zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010, a.a.O. m.w.Nachw.).

    Das ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010, a.a.O. m.w.Nachw.).

  • VG Berlin, 17.08.2011 - 16 K 238.09

    Aufenthaltserlaubnis für Palästinenser ungeklärter Staatsangehörigkeit

    Zu der Palästinensern ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. September 2010 -OVG 3 B 2.08- (juris, auszugsweise veröffentlicht in AuAS 2011, 16) u.a. ausgeführt:.

    Dort wird ein besonderes Antragsformular vorgehalten, das der Zeuge S... anlässlich seiner Vernehmung im Verwaltungsstreitverfahren OVG 3 B 2.08 zu den Gerichtsakten gereicht [...] hat.

    Überdies ist dem Kläger unter dem 1. November 2010 vom erkennenden Gericht ein anonymisierter Abdruck des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 -OVG 3 B 2.08- übersandt worden, wodurch etwa noch bestehende Unklarheiten über die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen beseitigt worden sein dürften.

    Jedoch gilt generell, dass Zweifel an der Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments zu Lasten des Ausländers gehen, weil dieser grundsätzlich - und so insbesondere auch im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - für die in seinem Einflussbereich liegenden und unmittelbar seine gesetzliche Mitwirkungspflicht berührenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. OVG Bln.-Brdbg., Urteil vom 14. September 2010 -OVG 3 B 2.08-, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2019 - 3 S 111.19

    Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten

    Ist die geforderte Mitwirkungshandlung jedoch objektiv unmöglich oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, so kann ihre Durchführung nicht verlangt und eine Nichterfüllung dem Ausländer nicht entgegen gehalten werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. April 2011 - 19 ZB 11.875 - juris Rn. 5; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60a Rn. 54; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - juris Rn. 34).
  • OVG Saarland, 03.02.2011 - 2 A 484/09

    Mitwirkungspflicht bei Beschaffung von Heimreisedokumenten; staatenloser

    (So zu Recht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.9.2010 - OVG 3 B 2.08 -, zitiert nach juris; OVG Münster, Beschluss vom 14.3.2006 - 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, 288; a.A. Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 39).

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 14.9.2010 13 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.9.2010 - OVG 3 B 2.08 -, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, dass es für einen ausreisepflichtigen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos sei, bei der Libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten.

  • VG Sigmaringen, 18.10.2017 - 5 K 2247/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16

    Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung bei Ausreisepflicht

  • VG Potsdam, 07.04.2020 - 8 L 1025/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2012 - 3 B 19.10

    Libanon; Berufung; Aufenthaltserlaubnis; Duldung; humanitäre Gründe;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2014 - 7 M 19.14

    Palästinenser aus dem Libanon; staatenlos; geduldet; Beschaffung von

  • BGH, 30.06.2016 - V ZB 143/14

    Transitaufenthaltssache: Verlängerung wegen Beschaffung der erforderlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2013 - 7 S 16.13

    Libanese; Btm-Straftäter; bestandskräftige Ausweisung; Abschiebung aus Strafhaft;

  • VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 1672/18

    Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten; Zumutbarkeit der Fortführung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2015 - 7 N 158.13

    Libanon; Palästinenser; Staatsangehörigkeit (ungeklärt); Aufenthaltserlaubnis;

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2011 - 11 LC 312/10

    Möglichkeit des Erhalts eines gesonderten Laissez Passer der libanesischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2011 - L 23 AY 10/10

    Asylbewerber; Dauerverwaltungsakt; abgesenkte Leistung

  • VG Berlin, 19.02.2020 - 38 K 253.19
  • VG Dresden, 11.05.2021 - 11 K 1757/18

    Libanon: Kein Flüchtlingsschutz für Palästinenser aus Libanon wegen Registrierung

  • VG Potsdam, 14.11.2019 - 8 K 3332/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 3 B 18.11

    Libanon; Berufung; Stattgabe; Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Gründe; Recht auf

  • VGH Bayern, 04.10.2012 - 10 B 12.235

    Tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise; Täuschung über die Staatsangehörigkeit;

  • VG Berlin, 29.08.2018 - 34 K 345.16

    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ebenso subsidiären

  • BGH, 30.06.2016 - V ZB 134/14

    Passbeschaffung, Transitgewahrsam, Abschiebungshaft, Passersatzpapier,

  • VG Berlin, 25.10.2011 - 29 K 468.10

    Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung bei der Erteilung einer

  • VG Hamburg, 02.11.2010 - 8 K 1605/10

    Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.09.2008 - 3 B 2.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,77612
BVerwG, 30.09.2008 - 3 B 2.08 (https://dejure.org/2008,77612)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 B 2.08 (https://dejure.org/2008,77612)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 2008 - 3 B 2.08 (https://dejure.org/2008,77612)
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  • BVerwG, 23.07.2008 - 3 PKH 1.08
    Auszug aus BVerwG, 30.09.2008 - 3 B 2.08
    Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 23. Juli 2008 - BVerwG 3 PKH 1.08 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.
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